Verschönerungs- und Naturschutzverein

Bissendorf e.V.

Vereinssatzung

 


Verschönerungs- und Naturschutzvereins Bissendorf e.V.
in 30900 Wedemark

 


§1

 Name und Sitz
 

Der Verein führt den Namen "Verschönerungs- und Naturschutzverein Bissendorf e. V.
Sein Sitz ist 30900 Wedemark OT Bissendorf. 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 

§2

 Zweck des Vereins 
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung (AO). 


Seine Arbeit erstreckt sich insbesondere auf: 
 

a)
 

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und

Denkmäler natürlicher und baulicher Art.

b)

Förderung des Vogelschutzes.

c)

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Niedersachsen.

      

               
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 

§3

Mitgliedschaft 

Der Verein hat
 

a)

ordentliche Mitglieder,

b)

Ehrenmitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder können werden: Einzelpersonen, Firmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, sowie Verbände.
 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist der Bewerber berechtigt, die Ent­scheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.

 

Die Mitgliedschaft endet:

   

a)
 

durch schriftliche Aufkündigung des Mitglieds mit Viertel-
jahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres;

b)

durch Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung wegen Vernachlässigung der Beitragspflicht oder Schädigung der Vereinsinteressen;

c)

bei natürlichen Personen durch Tod, bei den übrigen Mitgliedern durch Auflösung.

 

Mit dem Austritt oder der Auflösung erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.

Die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

Bei Ausschluss durch den Vorstand kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

 

§4

Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Beitrag beträgt z. Zt. mindestens 15,00 € (fünfzehn Euro) jährlich. Betriebe, denen der Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile bringt, sollten, entsprechend ihrer Größe, höhere Beiträge zahlen. Derartige Vereinbarungen trifft der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Mitgliederbeiträge und die sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Beiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Burgwedel.

  

§5

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat:  
 

a)

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung;

b)

Anrecht auf alle Vergünstigungen, die der Verein seinen Mitgliedern gewährt.

 

Die juristischen Personen nehmen ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter wahr.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem Bestreben zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Beiträge werden von ihnen nicht erhoben. Sie zahlen jedoch den festgesetzten Mitgliedsbeitrag, sobald sie einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Zugehörigkeit zum Verein haben.

 

§7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
 

a)

die Mitgliederversammlung;

b)

der Vorstand.

 

§8

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)

dem Vorsitzenden

b)

dem 2. Vorsitzenden

c)

dem Schriftführer

d)

dem Rechnungsführer

e)

3 Beisitzern

f)

dem Ortsbürgermeister als Berater ohne Stimmrecht.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

Der Schriftführer und der Rechnungsführer vertreten sich in der Erledigung Ihrer Aufgaben gegenseitig.

 

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder als beratende Vorstands­mitglieder ohne Stimmrecht berufen. Er kann einzelne Vorstands- und Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und sie insoweit zur Vertretung des Vereins ermächtigen.

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf den Zeit­raum von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen.

 

Der Vorstand entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder zugegen sind.

 

§9

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst in den ersten sechs Monaten jeden Jahres statt. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder von dem zweiten Vorsitzenden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Vereins unverzüglich einberufen werden.

 

Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher durch Übersendung einer Einladung zu erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen müssen von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

 

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:  
 

a)

die Wahl des Vorstandes;

b)

die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungs­legung, sowie die Bestellung von
2 Rechnungsprüfern;

c)

die Entlastung des Vorstandes;

d)

Festsetzung der Beiträge;

e)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f)

Satzungsänderungen.

 

Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. 


 

§10

 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

 

§11

 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist in einer zur Beschlussfassung darüber einberufenen Versammlung nicht die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend, so muss binnen zwei Wochen nach ihr eine zweite Versammlung zu demselben Zweck einberufen werden. Die Auflösung kann dann beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der erschienen Vereinsmitglieder dafür stimmen.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Wedemark, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. 

 

§12

 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung ist in der Versammlung am 23.02.1995 beschlossen worden.